Satzung

Satzung

Afghanische Kinderhilfe Deutschland e.V.

Vereinssatzung

Fassung vom 12. Dezember 2019

(Auf Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 2019)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Seit erfolgter Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Namen „Afghanische Kinderhilfe Deutschland e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens für hilfsbedürftige Personen in Afghanistan, insbesondere Kinder, und die Förderung der Jugendhilfe für von Not betroffene Kinder in Afghanistan.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    – die effektive Hilfe im Bereich medizinischer Versorgung,
    – die Ausbildung der von Not betroffenen Kinder in Afghanistan,
    – die Unterstützung / Unterhaltung von Kinderkliniken, Krankenhäusern,
    – die Errichtung / Unterhaltung von schulischen und beruflichen Ausbildungsstätten
    in Afghanistan
    – die Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung
    > von Gehältern für die Beschäftigten;
    > der Anschaffung von medizinischen Geräten und sonstigen Anlagegütern, die zum Betrieb der Kliniken und Krankenhäuser benötigt werden;
    > der Anschaffung für die Ausstattung der Schulen / Ausbildungsstätten sowie für Lehrmaterial.
  4. Die humanitäre Tätigkeit des Vereins erfolgt unparteiisch und ohne politische Zielrichtung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die / der Abgewiesene schriftlich anfechten. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abschließend über Annahme oder Ablehnung des Antrags. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell, durch Rat und Tat zur fördern. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Das unter Abs. (1) Ausgeführte gilt entsprechend.
  3. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Vereinssatzung in besonderer Weise für die in Not geratenen Kinder in Afghanistan engagieren, als Ehrenmitglied vorschlagen. Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung erfolgen kann.
  5. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
    3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    4. die Ausschließung eines Mitglieds,
    5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
    6. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gem. dem
    Vereinszweck,
    7. die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
    8. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    9. den Aufnahmeantrag von Personen, deren Antrag vom Vereinsvorstand abgelehnt
    wurde und die gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt haben.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig, durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Verstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschlossenen ein Nachfolger zu wählen.
  4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und hat der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, einen jährlichen Abschlussbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
    Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Afghanischer Frauenverein e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke entsprechend seinem eigenen Zweck zu verwenden hat.